Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (Stand: 13. September 2022)

1. Geltung; Allgemeines

Für alle unsere – auch künftigen – Geschäfte mit dem Besteller gelten ausschließlich unsere nachstehenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Bedingungen des Bestellers erkennen wir auch dann nicht an, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Abweichungen von unseren Bedingungen und besondere Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets unserer schriftlichen Bestätigung. Im Verkehr mit Verbrauchern genügt für alle Erklärungen eines Verbrauchers die Textform.

2. Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder die Ausführung des Auftrags zustande.

An Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Hinsichtlich der Unterlagen, die der Besteller uns zur Verfügung stellt, trägt der Besteller die volle Verantwortung dafür, dass keine fremden Schutzrechte verletzt werden.

3. Versand, Verpackung und Gefahrübergang

3.1.

Der Versand erfolgt stets auf Kosten des Bestellers und ab Werk, soweit nicht anders vereinbart. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt mangels besonderer Weisung nach billigem Ermessen ohne Gewähr für billigste Verfrachtung. Der Besteller hat zu gewährleisten, dass die zu liefernden Gegenstände bei der angegebenen Versandanschrift entgegengenommen sowie unverzüglich und sachgemäß abgeladen werden. Der Besteller hat geeignete Vorkehrungen (Hilfskräfte, Stapler) zu treffen.

Die Verpackung wird von uns nicht zurückgenommen, es sei denn aufgrund einer schriftlichen Sondervereinbarung.

3.2.

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware unser Werk verlässt. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers versandt, so geht die Gefahr mit Übergabe an die Transportperson, spätestens aber beim Verlassen des Werks auf den Besteller über.

Dies gilt nicht, wenn der Besteller Verbraucher ist.

3.3.

Verzögert sich der Versand durch ein Verschulden des Bestellers, so geht die Gefahr bereits vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über.

3.4.

Auch für den Fall einer Zusendung der Ware durch den Besteller aufgrund einer unberechtigten Reklamation reist die Ware auf Gefahr und auf Kosten des Bestellers.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1.

Es gelten die von uns bestätigten, hilfsweise die angebotenen Preise, mangels Angebots und Bestätigung die jeweils gültigen Listenpreise. Unsere Preise verstehen sich im Verkehr mit Unternehmern ausschließlich Verpackung und Transport ab Werk, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.2.

Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, so sind unsere Rechnungen innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zu zahlen. Ist eine Proforma- oder Vorschussrechnung nicht innerhalb von 14 Tagen bezahlt, halten wir uns an unsere angebotenen Preise nicht länger gebunden. Überweisung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Wertstellung durch unsere Bank längstens mit dem Fälligkeitstag erfolgen kann.

4.3.

Kundendienst- und Reparaturrechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt netto Kasse ohne Abzug zu zahlen.

4.4.

Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Außerdem is t er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4.5.

Bei Zielüberschreitungen durch Kaufleute sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % p.a. als Mindestbetrag zu berechnen. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

4.6.

Unsere Kundendienstmitarbeiter und Vertreter sind zum Inkasso nicht berechtigt; es sei denn, sie können entsprechende schriftliche Vollmacht vorlegen.

4.7.

Kommt der Besteller mit einer Zahlung aus einem Geschäft mit uns in Rückstand oder werden uns Umstände bekannt, die auf eine geringe Kreditwürdigkeit des Bestellers schließen lassen, insbesondere Zahlungseinstellung oder Insolvenzantrag, so sind wir berechtigt, alle Forderungen aus dem betreffenden und anderen Geschäften mit dem Besteller sofort fällig zu stellen und sicherungshalber die Herausgabe der von uns gelieferten Waren zu fordern. Wir sind in diesem Fall berechtigt, vor Lieferung Vorauszahlung oder Sicherstellung des Rechnungsbetrages zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten, falls die Vorauszahlung oder Sicherstellung nicht innerhalb einer von uns gesetzten Frist erfolgt.

4.8.

Bei Zahlungseinstellung des Bestellers oder Insolvenzantrag über das Vermögen des Bestellers werden jegliche Rabatte oder Boni, die bereits verbindlich gewährt sind, zuerst auf unsere ungesicherten Forderungen verrechnet. Ein Anspruch auf solche Boni und Rückvergütungen entsteht nur für bezahlte Rechnungen.

5. Umfang der Lieferung, Lieferfristen

5.1.

Der Umfang der Lieferung wird in unserer Auftragsbestätigung endgültig fixiert. Durch den Besteller gewünschte Nachträge oder Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

5.2.

Die Lieferfrist beginnt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns. Sie endet am Tag des in der Auftragsbestätigung vorgesehenen Liefertermins. Sie beginnt jedoch nicht eher, als sämtliche Einzelheiten der Ausführung zwischen den Parteien klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Vertrages einig sind.

5.3.

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der Zahlungsbedingungen, voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

5.4.

Eine angemessene Fristverlängerung tritt auch ein, wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch Ereignisse gehindert werden, die wir nicht zu vertreten haben, wie z. B. Mobilmachung, Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen, Aufruhr sowie Eingriffe durch hoheitliche Maßnahmen, Streike oder Aussperrung oder auf einen Eintritt unvorhergesehener Hindernisse und Ereignisse, die außerhalb unseres Willens oder Einflusses liegen, zurückzuführen sind wie z. B. bei epidemisch oder pandemisch bedingten Betriebsunterbrechungen oder auf behördlichen oder gesetzlichen Anordnungen beruhenden Betriebs- oder Lieferkettenunterbrechungen, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges auftreten.

Eine angemessene Lieferfristverlängerung tritt auch ein bei einem bei Vertragsschluss nicht absehbaren Rohstoffmangel oder nicht absehbaren Lieferstörungen unserer Lieferanten für Energie, Betriebsmittel und Wasser.

Das Gleiche gilt, wenn behördliche Genehmigungen oder sonstige für die Ausführung des Auftrags erforderliche Genehmigungen (z.B. Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen) oder Angaben des Bestellers nicht rechtzeitig eingehen. Gleiches gilt bei nachträglicher Änderung des Auftrags durch den Besteller. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Verkehr mit Verbrauchern werden wir diese unverzüglich über die Behinderung und deren Grund informieren und bei einem Rücktritt etwaig erhaltene Gegenleistungen erstatten.

Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten. Im Verkehr mit Verbrauchern genügt die Textform.

5.5

Nur ausdrücklich von uns schriftlich als verbindlich bestätigte Lieferzeiten sind bindend.

5.6

Geraten wir durch eigenes Verschulden mit einer Lieferung an Unternehmer in Verzug, so kann der Besteller, wenn er nachweist, dass ihm aus der Verspätung ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung von höchstens 1 % vom Wert unserer rückständigen Lieferung bzw. Leistung für jede volle Woche des Verzugs, höchstens aber insgesamt 10 % des rückständigen Lieferwertes verlangen. Sollte der vertragstypisch zu erwartende Schaden diese 10 % übersteigen, so kann, wenn der Besteller Verbraucher ist, auch für diesen überschießenden Betrag Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz verlangt werden. Anderweitige oder weitergehende Entschädigungsansprüche des Bestellers, der Unternehmer ist, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung oder Leistung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist ausgeschlossen, es sei denn, unser Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt bleibt unberührt, steht ihm, wenn er Unternehmer ist, aber erst nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist zu, die mindestens 18 Tage betragen muss.

6. Auf- und Einbau, Statik, Prüfungen

Auf- und Einbauarbeiten sowie die Erstellung von evtl. aufgrund des Einsatzzwecks, der Einsatzdauer oder des Einsatzortes notwendig werdenden Prüfzeugnissen und Statiknachweisen sind nicht im Lieferumfang enthalten, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Sie sind gesondert zu vergüten, wenn keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist.

7. Gewährleistung

7.1.

Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln und –fristen. Im Übrigen gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

Mängelrügen und Fehlmengen sind vom Besteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Wareneingang beim Besteller, bei versteckten Mängeln unverzüglich nach der Entdeckung, schriftlich uns gegenüber anzuzeigen.

7.2.

Wir leisten Gewähr in der Weise, dass wir nach unserer Wahl die mangelhaften Teile oder Leistungen unentgeltlich nachbessern, neu liefern oder neu bearbeiten.

7.3.

Sind wir zur Nacherfüllung unberechtigterweise nicht bereit oder nicht in der Lage oder schlägt die Nacherfüllung in sonstiger Weise fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Preises zu verlangen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist.

7.4.

Eine Überprüfungsmöglichkeit der reklamierten Teile muss uns gewährt werden.

7.5.

Waren Mängel an von uns gelieferten bzw. bearbeiteten Sachen vor Montage durch den Besteller oder einen von diesem eingeschalteten Dritten erkennbar, tragen wir die Kosten der Demontage und Montage und daraus entstehende Folgekosten nicht.

7.6.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten im Verkehr mit Unternehmern die DIN-Toleranzen (ohne erhöhte Anforderungen) sowie die Toleranzen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

7.7.

Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, mutwilliger Beschädigung, mangelhafter Bauarbeiten Dritter, unsachgemäßer Montage und Lagerung durch Dritte sowie vergleichbarer sonstiger Ursachen ohne unser Verschulden entstehen.

7.8.

Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr.

Bei Bauwerken, Sachen im Sinne von § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baustoffe und Bauteile) und Werkleistungen im Sinne von § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Planung und Überwachungsleistungen an Bauvorhaben) gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

7.9.

Über die vorstehenden Gewährleistungsansprüche hinaus gehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, ebenso die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Haftungsausschluss in Ziffer 7.9. gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

7.10.

Wird die uns obliegende Leistung aufgrund eigenen Verschuldens unmöglich, so ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz bis höchstens 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann, zu verlangen. Sollte der vertragstypisch zu erwartende Schaden diese 10 % übersteigen, so kann, wenn der Besteller Verbraucher ist, auch für diesen überschießenden Betrag Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz verlangt werden.

7.11

Die Anspruchs- und Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse der vorgenannten Ziffern und Ziff. 8. Lassen Ansprüche des Bestellers aus § 439 Abs. 2 u. 3, 635 Abs. 2 BGB (insbesondere Ersatz von Einbau- und Ausbaukosten) und Rückgriffsansprüche des Bestellers als Verkäufer aus § 445a BGB unberührt.

8. Haftung

8.1.

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffern 5.6 und 7.9 vorgesehen ist, ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen gelten insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.

8.2.

Der Haftungsausschluss in Ziffern 7.9 und 8.1 dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gilt entsprechend für solche Ansprüche, die durch vor oder nach Vertragsabschluss liegende Beratungen, Auskünfte, Angaben in Druckschriften – insbesondere im Rahmen von Katalogpräsentationen – oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.

Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, ebenso die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.3.

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Werden wir zur Behebung solcher oder sonstiger, nicht auf einem Mangel unserer Lieferung beruhender Schäden beauftragt oder gerufen, so kommt damit ein neuer zusätzlicher Auftrag zustande, der aufgrund des tatsächlichen Aufwandes an Zeit und Material in Rechnung gestellt wird und für den diese Geschäftsbedingungen sinngemäß gelten.

9. Geistiges Eigentum

Wir sind berechtigt, ausgeführte Lieferungen für unsere Werbezwecke zu fotografieren und diese Lichtbilder im Rahmen unserer Werbung zu verwenden.

Von uns übersandte Kataloge, Entwürfe und Zeichnungen bleiben unser Eigentum und dürfen nicht kopiert, auch nicht teilweise nachgeahmt oder dritten Personen zum Zwecke gewerbsmäßiger Verwertung überlassen werden.

Der Besteller erwirbt mit seiner Zahlung keine Rechte auf Erfindungen, Einrichtungen und Werkzeuge, die sich aus der Ausführung des jeweiligen Auftrags ergeben. Alle konstruktiven Ideen bleiben unser geistiges Eigentum.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1.

Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung entstandenen, auch künftigen Forderungen, einschließlich aller Nebenforderungen.

10.2.
Bei Saldoziehung dient der Eigentumsvorbehalt zur Sicherung unserer jeweiligen Forderung aus dem Saldo (Kontokorrentvorbehalt).

10.3.

Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern; er darf sie nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Er darf nicht über die Vorbehaltsware verfügen, wenn sich zwischen dem Besteller und dessen Kunden hinsichtlich der Forderungen aus der Lieferung ein Abtretungsausschluss vereinbart ist.

10.4.

Der Besteller tritt die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen in Höhe seines Rechnungswertes für die jeweils von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware einschließlich hierauf entfallenden Geschäftsgewinns und der Mehrwertsteuer mit allen Nebenansprüchen, insbesondere jeglichen Herausgabeansprüchen aufgrund eigenen Eigentumsvorbehalts, schon jetzt an uns ab. Weiter tritt der Besteller schon jetzt etwaige Ersatzansprüche gegen Dritte wegen Verlusts oder Beschädigung der Ware an uns ab.

10.5.

Hat der Besteller die von uns gelieferte Ware umgearbeitet, verarbeitet oder eingebaut, gilt die Forderung des Bestellers an den Dritten in der Höhe, die nach Rechnungsendbeträgen anteilsmäßig den von uns gelieferten Materialien entspricht, als abgetreten. Im Falle der Verarbeitung nach § 950 Abs. 1 BGB gelten wir als Hersteller.

10.6.

Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen jeden Verlust und jede Beschädigung zu versichern. Der Besteller tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware schon jetzt an uns ab.

10.7.

Wir nehmen die sich aus den vorstehenden Ziffern 10.1. bis 10.6. ergebenden Abtretungen an.

10.8.

Der Besteller ist ermächtigt, die nach diesen Bestimmungen an uns abgetretenen Forderungen solange für uns einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.

10.9.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere infolge Zahlungsverzugs sowie bei Zahlungsunfähigkeit, Einleitung des Insolvenzverfahrens oder Liquidation des Bestellers sind wir berechtigt, die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen zu widerrufen sowie die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, auf die zurückgenommenen Waren ohne Nachweis Abschläge bis zu 20 % des Rechnungsbetrages vorzunehmen, sofern der Besteller nicht nachweist, dass keine oder nur eine wesentlich geringere Wertminderung entstanden ist. Die Geltendmachung eines eventuellen höheren Schadens durch uns ist hiervon nicht ausgeschlossen.

10.10.

Der Besteller ist verpflichtet, uns sofort zu benachrichtigen, wenn die Vorbehaltsware für Dritte gepfändet oder sonstige Rechte an ihr geltend gemacht werden. Der Besteller hat uns die zur Wahrung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu überlassen. Sämtliche Interventionskosten trägt der Besteller. Dazu gehören auch die Kosten der Feststellung und Verwertung nach §§ 170, 171 InsO.

10.11.

Wir werden auf Verlangen des Bestellers die für uns bestehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freigeben, als deren Summe unsere zu sichernde Forderung aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt.

11. Kreditwürdigkeit

Wird uns nach Entgegennahme des Auftrags bzw. nach Abschluss des Vertrages oder nach Lieferung der Ware bekannt, dass der Besteller nicht kreditwürdig ist (z.B. durch Scheck- oder Wechselprotest), so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag und zum Verlangen sofortiger Bezahlung gelieferter und Vorauszahlung für noch zu liefernde Ware einschließlich Bardeckung etwaiger gezogener Wechsel mit sofortiger Fälligkeit berechtigt.

12. Übertragung von Rechten des Bestellers

Der Besteller bedarf zur Abtretung von Rechten aus dem Vertragsverhältnis mit uns unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

13. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Verbraucherstreitbeilegung

13.1.

Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das für unseren Sitz zuständige Gericht. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen eigenen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.

13.2.

Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).

13.3.

Bei Streitigkeiten aus einem Vertrag mit einem Verbraucher können Verbraucher die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle einschalten. Diese ist zu erreichen unter:

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle e.V.
Straßburger Straße 8
77694 Kehl am Rhein
mail@verbraucher-schlichter.de
www.verbraucher-schlichter.de
Tel.: 07851/7957940
Fax: 07851/7957941

Der Verkäufer ist gegenwärtig nicht verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

Planex Technik in Textil GmbH

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Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (PDF)

Allgemeine Einkaufsbedingungen (PDF)

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